steffen_partner-heilberufeDas Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin/ des Notfallsanitäters

modernisiert die Ausbildung zum (bisherigen) Rettungsassistenten:

  • Einführung einer Berufsbezeichnung: „Notfallsanitäter/ Notfallsanitäterin“
  • Ausbildungsdauer drei Jahre statt zwei Jahre
  • Anspruch auf Ausbildungsvergütung

Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in den Heilberufen des Bundes

  • Betrifft Ärztinnen und Ärzte (sowie Angehörige anderer Heilberufe), die ihre Berufsqualifikation im Ausland erworben haben und ihren Beruf in Deutschland ausüben wollen
  • Bundeseinheitliche Vorgaben für die Anerkennungsverfahren
  • Prüfungen beinhalten z.B. Patientenvorstellung, weil besonderer Wert auf die Überprüfung der praktischen Kompetenzen gelegt werden soll
  • Überprüfung der Bundesländer auf notwendige Sprachkenntnisse (kein Sprachtest)
  • Artikel vier in der Ersten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
  • Schriftlicher Teil des bisherigen Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird – unter Beibehaltung von Inhalt und Aufbau dieser Prüfung – vor das Praktische Jahr verlegt
  • Zudem werden die Prüfungsteile des bisherigen Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zu eigenständigen Abschnitten der Ärztlichen Prüfung ausgestaltet.
  • Nach der praktischen Ausbildung im Praktischen Jahr absolvieren die Studierenden damit den mündlich-praktischen Teil des bisherigen Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung als neuen Dritten Abschnitt.
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