Das Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin/ des Notfallsanitäters
modernisiert die Ausbildung zum (bisherigen) Rettungsassistenten:
- Einführung einer Berufsbezeichnung: „Notfallsanitäter/ Notfallsanitäterin“
- Ausbildungsdauer drei Jahre statt zwei Jahre
- Anspruch auf Ausbildungsvergütung
Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in den Heilberufen des Bundes
- Betrifft Ärztinnen und Ärzte (sowie Angehörige anderer Heilberufe), die ihre Berufsqualifikation im Ausland erworben haben und ihren Beruf in Deutschland ausüben wollen
- Bundeseinheitliche Vorgaben für die Anerkennungsverfahren
- Prüfungen beinhalten z.B. Patientenvorstellung, weil besonderer Wert auf die Überprüfung der praktischen Kompetenzen gelegt werden soll
- Überprüfung der Bundesländer auf notwendige Sprachkenntnisse (kein Sprachtest)
- Artikel vier in der Ersten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
- Schriftlicher Teil des bisherigen Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird – unter Beibehaltung von Inhalt und Aufbau dieser Prüfung – vor das Praktische Jahr verlegt
- Zudem werden die Prüfungsteile des bisherigen Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zu eigenständigen Abschnitten der Ärztlichen Prüfung ausgestaltet.
- Nach der praktischen Ausbildung im Praktischen Jahr absolvieren die Studierenden damit den mündlich-praktischen Teil des bisherigen Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung als neuen Dritten Abschnitt.