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Die Steffen & Partner Gruppe besteht aus Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten mit Sitz in Bocholt und Düsseldorf. Die Steuerberater sind als Top-Steuerberater von Focus Money im Segment der großen Kanzleien ausgezeichnet.

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14. März 2023

Bonusprogramme der Krankenversicherungen – Einkommensteuerliche Behandlung

Grundsätzlich sind Beiträge zur Krankenversicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 a) EStG in der Einkommenssteuerklärung des Beitragsjahres anzusetzen. Erstattungen, welche dahingegen von der Krankenversicherung an den Steuerpflichtigen ausgezahlt worden sind, sind dabei von den anzusetzenden Sonderausgaben abzuziehen. Doch wie sind dahingehend Zahlungen im Rahmen eines Bonusprogrammes der Krankenversicherung einkommensteuerlich zu behandeln.

Zeitlicher Ansatz

Die Bonuszahlungen sind nach dem Zuflussprinzip (§ 11 Abs. 1 EStG) folgendermaßen in der ESt-Erklärung zu berücksichtigen:

  • Geldprämien sind im Zeitpunkt der Auszahlung zu berücksichtigen
  • Sachprämien sind im Zeitpunkt der Ausgabe zu berücksichtigen
  • Gutschriften auf dem Bonuskonto im Zeitpunkt der Gutschrift.

Werthaltiger Ansatz der Bonuszahlungen

Bezüglich des werthaltigen Ansatzes der Bonuszahlungen in der Einkommensteuerklärung ist relevant, ob es sich um eine Leistung im regulären Versicherungsumfang der Basiskrankenversicherung handelt oder nicht. Handelt es sich also um eine Bonuszahlung, welche auf Leistungen im Umfang der Basiskrankenversicherung entfällt (z.B. Vorsorgetermine, Früherkennung etc.) soll diese als Beitragsrückerstattung angesehen werden. Demzufolge hat ein Abzug von den anzusetzenden Sonderausgaben zu erfolgen.

Handelt es sich aber andererseits um Leistungen, welche nicht von der Basiskrankenversicherung abgedeckt werden (z.B. Alternativmedizin, professionelle Zahnreinigungen etc.) bzw. der Förderung gesundheitsbewussten Verhalten dienen (z.B. Mitgliedschaften im Sportverein oder Fitnessstudio) und sind diese finanziell vom Versicherten getragen worden, liegt keine Beitragsrückerstattung vor. Ein Abzug der anzusetzenden Sonderausgaben kann demnach unterbleiben.

Bei der Höhe der Bonuszahlungen ist weiterhin zu beachten, dass Boni für familienversicherte Teilnehmer dem Stammversicherten anzurechnen sind.

Vereinfachungsregel bis 31.12.2023

Vorerst hat die Finanzverwaltung aber für Bonuszahlungen bis zum 31.12.2023 festgelegt, dass hierbei auch Bonuszahlungen auf Basiskrankenversicherungsleistungen in der ESt-Erklärung unberücksichtigt bleiben, wenn diese unter 150 EUR liegen. Übersteigt eine Bonuszahlung der Krankenversicherung aber diese Freigrenze, ist der übersteigende Betrag zunächst als Beitragsrückerstattung anzusehen und muss von den anzusetzenden Sonderausgaben abgezogen werden. Kann der Steuerpflichtige jedoch nachweisen, dass die Bonuszahlung auch mit ihrem übersteigenden Betrag nicht auf Leistungen der Basiskrankenversicherung entfällt, ist auch diese Zahlung nicht steuerpflichtig.   

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