Zunächst ist der Fristablauf für die Grundsteuer-Feststellungserklärung für Ende Januar 2023 vorgesehen worden. Dennoch haben einige Privatpersonen und Gewerbetreibende diese Erklärung bis jetzt noch nicht bei der Finanzverwaltung eingereicht. Mit welchen Konsequenzen bei einer verspäteten Abgabe gerechnet werden muss, wird im Folgenden dargelegt.
Grundlegend erstellen die meisten Bundesländer ein Erinnerungsschreiben, welches an den jeweiligen Steuerpflichtigen geschickt wird, wenn dieser die Abgabefrist bisher versäumt hat.
Bundesländer mit Erinnerungsschreiben
Nach Angaben der Finanzverwaltung Baden-Württemberg werden zunächst im ersten Quartal 2023 Erinnerungsschreiben für die Grundsteuer B herausgegeben (Grundsteuer B: Bebaute und unbebaute Grundstücke) und anschließend im zweiten Quartal 2023 für die Grundsteuer A (Grundsteuer A: Betriebe der Land- und Forstwirtschaft).
Nach diesen oder einem ähnlichen Vorgehen wollen auch Bremen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz verfahren. Dabei wurde weiterhin bekannt gegeben, dass die jeweilige Finanzbehörde erst nach dem Ablauf des ersten Quartales 2023 Verspätungszuschläge und Zwangsgelder festsetzen werden.
In Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen werden die Finanzbehörden ebenfalls mithilfe eines Erinnerungsschreibens an die Abgabefrist der Grundsteuer-Feststellungserklärung erinnern. Wann jedoch Verspätungszuschläge oder andere Maßnahmen ergriffen werden, ist bei diesen Bundesländern noch ungewiss.
Bundesländer abweichenden Vorgehen
In Bayern wurde bekannt gegeben, dass die Finanzbehörde in begründeten Einzelfällen entscheidet, ob eine Fristverlängerung zu gewähren ist oder nicht. Strafmaßnahmen für eine verspätete Abgabe sind möglich. Bei der Festsetzung der Strafen wollen die Finanzbehörden jedoch die kurze Dauer der Abgabefrist sowie die Neuheit des Grundsteuerberechnungsverfahrens beachten.
Abschließend wurde in Hamburg noch keine Entscheidung über das weitere Vorgehen nach dem 31.01.2023 getroffen. Folglich können Verspätungszuschläge etc. bei einer verspäteten Abgabe der Grundsteuer-Feststellungserklärung nicht ausgeschlossen werden.
Zwangsgelder und Verspätungszuschläge
Bei Festsetzung eines Verspätungszuschlages gemäß § 152 AO beträgt dieses mindestens 25 EUR für jeden angefangenen Monat der verspäteten Abgabe (§ 152 Abs. 5 S.2 AO). Zu beachten ist jedoch, dass in den Bundesländern, die das Bundesmodell anwenden (Thüringen, Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein) die Festsetzung eines Verspätungszuschlages nach § 152 Abs. 2 AO ausgeschlossen wird (Art. 97 § 8 Abs. 5 EGAO). Demzufolge werden Verspätungszuschläge bei einer nicht fristgerechten Einreichung der Grundsteuer-Feststellungserklärung nicht automatisiert erhoben, sondern lediglich in begründeten Einzelfällen.
Die Einforderung eines Zwangsgeldes erfolgt dahingegen in zwei Stufen. Zunächst wird eine Erhebung des Zwangsgeldes angedroht und erst nach erfolglosem Ablauf der Fristsetzung wird das Zwangsgeld festgesetzt. Das heißt wird die Grundsteuer-Feststellungserklärung nach der Androhung des Zwangsgeldes aber vor Ablauf der Festsetzung eingereicht, entfällt das Zwangsgeld vollständig. Das Zwangsgeld beträgt dabei mindestens 200 EUR.
Schätzung durch das Finanzamt
Wenn die Grundsteuer-Feststellungserklärung auch längerfristig nicht bei der zuständigen Finanzbehörde eingereicht wird, erstellt diese eine Schätzung des Steuergegenstandes. Diese Schätzung fällt erfahrungsgemäß nachteilig für den Steuerpflichtigen aus. Weiterhin entfällt trotz der Schätzung des Finanzamtes nicht die Pflicht, eine Grundsteuer-Feststellungserklärung abzugeben.
Beantragung einer Fristverlängerung
Grundsätzlich kann eine Fristverlängerung jederzeit gegenüber der Finanzbehörde beantragt werden. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine Gewährung der Fristverlängerung nur bei Darlegung einer schlüssigen Argumentation möglich ist. Beispiele dafür waren eine längere Krankheit oder in Einzelfällen auch die aufwendige Beschaffung notwendiger Unterlagen und Informationen zur Abgabe der Grundsteuer-Feststellungserklärung.