Auch Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer können sozialversicherungsfrei gestellt werden

Hintergrund: Grundsätzlich werden Minderheitsgesellschafter (d.h. z.B. Gesellschafter einer GmbH, die zu weniger als 50% daran beteiligt sind) als abhängig beschäftigt eingestuft und unterliegen damit dann auch der Sozialversicherungspflicht.

Sofern hierzu Ausnahmen gelten, müssen diese im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.

Nach einem ganz aktuellen Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 28.06.2016, AZ S 8 R 1775/14, hat dieses nun entschieden, dass die folgende Vereinbarung ausreicht, um zu ausreichender Weisungsfreiheit zu gelangen und damit zu einem sozialversicherungsfreien Arbeitsverhältnis zu führen:

Bei dem vorliegenden Sachverhalt lag ein Regelfall vor, d.h., im Gesellschaftsvertrag war geregelt, dass Beschlüsse der Gesellschaft mit einfacher Mehrheit zu treffen waren.

Abweichend davon hatten die Gesellschafter allerdings vereinbart, dass Änderungen des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags oder die Abberufung des Geschäftsführers zusätzlich der Zustimmung des betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführers bedürften.

Wegen des Vorliegens dieser zusätzlichen Vereinbarung geht das SG Reutlingen davon aus. dass es sich damit nicht mehr um eine abhängige Beschäftigung handelt und eine ausreichende Weisungsfreiheit des betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführers vorliegt. Damit wurde das Beschäftigungsverhältnis als sozialversicherungsfrei eingestuft.

 

 

 

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