Grundsätzlich ist das Finanzamt der Auffassung, dass sogenannte "Knöllchen" für das Falschparken, z.B. auch bei Paketdienstfahrern, dem lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn hinzuzurechnen sind. Nun hat das Finanzgericht Düsseldorf aktuell zugunsten der Paketdienstfahrer entschieden und dem Finanzamt damit einen Strich durch die Rechnung gemacht (AZ I K 2470/14 L).

Grundsätzlich ist das Finanzamt der Auffassung, dass sogenannte “Knöllchen” für das Falschparken, z.B. auch bei Paketdienstfahrern, dem lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn hinzuzurechnen sind.

Nun hat das Finanzgericht Düsseldorf aktuell zugunsten der Paketdienstfahrer entschieden und dem Finanzamt damit einen Strich durch die Rechnung gemacht (AZ I K 2470/14 L). Wenn ein Paketdienst die Verwarnungsgelder seiner Zusteller übernimmt, handelt es sich hierbei nämlich nach Auffassung der Richter nicht um Arbeitslohn und muss damit auch nicht versteuert werden.

Begründet wird dies damit, dass das Unternehmen mit der Zahlung lediglich eine eigene Verbindlichkeit erfülle. Die Fahrer hätten zwar die Ordnungswidrigkeit begangen, allerdings seien die Verwarnungsgelder gegen das Unternehmen, welches Fahrzeughalter war, festgesetzt worden, nicht gegen die Fahrer selbst. Zudem habe das Unternehmen keine Regressansprüche gegen die Fahrer.

Der Paketzustelldienst hatte gegen das Finanzamt geklagt, da er regelmäßig die Verwarnungsgelder übernommen hatte, wo es keine Ausnahmegenehmigung zum kurzfristigen Parken gab. Das Finanzamt hatte diese Übernahmen dem lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn der Fahrer hinzugerechnet.

Es bleibt abzuwarten, ob dieses Urteil auch in anderen Fällen anzuwenden ist. Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde zugelassen und damit bleibt es spannend.

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