Nein. Nach Auffassung des FG Baden-Württemberg ist die Begünstigung auch dann möglich, wenn das Essen in einem gemeinschaftlichen Speisesaal ausgegeben wird. Entscheidend ist, dass die Leistung im räumlichen Bereich des Haushalts des Steuerpflichtigen erbracht wird – dazu zählen auch Gemeinschaftseinrichtungen des Wohnstifts.
Stand: September 2012
Mehr dazu im Beitrag Zubereitungskosten für das Mittagessen im Wohnstift kann als steuerbegünstigte haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt werden.
Verwandte Fragen
Sind Kosten für Mahlzeiten im Wohnstift als haushaltsnahe Dienstleistung absetzbar?
Ja, das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 12.09.2012 (Az. 3 K 3887/11) entschieden, dass Wohnstiftbewohner die anteiligen Arbeitskosten für die Zubereitung und das Servieren der Mahlzeiten als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG geltend machen können. Voraussetzung ist eine entsprechende Aufschlüsselung der Kosten in der Abrechnung des Wohnstifts.
Spielt es eine Rolle, ob der Bewohner Zugang zur Küche hat?
Nein. Im entschiedenen Fall hatte der Kläger keinen Zutritt zur hauseigenen Küche, in der die Speisen zubereitet wurden. Das FG sah die Leistung dennoch als „im Haushalt“ des Steuerpflichtigen erbracht an und ließ die Steuerermäßigung zu.
Welche Leistungen rund um das Essen sind im Wohnstift konkret begünstigt?
Begünstigt sind die anteiligen Arbeitskosten für die Zubereitung der Mahlzeiten in der hauseigenen Küche sowie für das Servieren im Speisesaal. Materialkosten bzw. die Kosten für die Lebensmittel selbst sind dagegen nicht abzugsfähig; die Aufteilung muss aus der Rechnung des Wohnstifts ersichtlich sein.