Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat entschieden, dass Wohnstiftbewohner die anteiligen Arbeitskosten für die Zubereitung und das Servieren der Mahlzeiten als sog. haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen können, selbst dann, wenn die Mahlzeiten nicht im eigenen Appartement ausgegeben werden, sondern in einem Speisesaal, der nur als Gemeinschaftseinrichtung zur Verfügung steht. Die Zubereitung der Speisen erfolgte im besagten Urteil in der hauseigenen Küche, zu der der Kläger keinen Zutritt hatte. Nach Auffassung des FG (Urteil vom 12.09.2012, AZ 3 K 3887/11) handelte es sich hierbei um Leistungen „im Haushalt“ des Steuerpflichtigen.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Sind Kosten für Mahlzeiten im Wohnstift als haushaltsnahe Dienstleistung absetzbar?
Ja, das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 12.09.2012 (Az. 3 K 3887/11) entschieden, dass Wohnstiftbewohner die anteiligen Arbeitskosten für die Zubereitung und das Servieren der Mahlzeiten als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG geltend machen können. Voraussetzung ist eine entsprechende Aufschlüsselung der Kosten in der Abrechnung des Wohnstifts.
Muss die Mahlzeit im eigenen Appartement serviert werden, um steuerlich begünstigt zu sein?
Nein. Nach Auffassung des FG Baden-Württemberg ist die Begünstigung auch dann möglich, wenn das Essen in einem gemeinschaftlichen Speisesaal ausgegeben wird. Entscheidend ist, dass die Leistung im räumlichen Bereich des Haushalts des Steuerpflichtigen erbracht wird – dazu zählen auch Gemeinschaftseinrichtungen des Wohnstifts.
Spielt es eine Rolle, ob der Bewohner Zugang zur Küche hat?
Nein. Im entschiedenen Fall hatte der Kläger keinen Zutritt zur hauseigenen Küche, in der die Speisen zubereitet wurden. Das FG sah die Leistung dennoch als „im Haushalt“ des Steuerpflichtigen erbracht an und ließ die Steuerermäßigung zu.
Welche Leistungen rund um das Essen sind im Wohnstift konkret begünstigt?
Begünstigt sind die anteiligen Arbeitskosten für die Zubereitung der Mahlzeiten in der hauseigenen Küche sowie für das Servieren im Speisesaal. Materialkosten bzw. die Kosten für die Lebensmittel selbst sind dagegen nicht abzugsfähig; die Aufteilung muss aus der Rechnung des Wohnstifts ersichtlich sein.