Künftig gelten auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als inländische Einkünfte, wenn sie für Zeiten einer Arbeitsfreistellung im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt werden und ohne die Freistellung die Tätigkeit in Deutschland ausgeübt worden wäre. Dadurch werden Zahlungen an Arbeitnehmer steuerpflichtig, die weder in Deutschland wohnen noch sich dort gewöhnlich aufhalten. Die Regelung gilt ab dem Tag nach Verkündung.
Stand: Dezember 2024
Mehr dazu im Beitrag Vorsorgeaufwendungen bei steuerfreien Einnahmen.
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