Rückwirkend ab 1.1.2024 ist der Lohnsteuer-Jahresausgleich beim Bezug ausländischer Einkünfte, von denen keine inländische Lohnsteuer einbehalten wurde, ausgeschlossen. Zusätzlich ist der Ausgleich ausgeschlossen, wenn für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rahmen der Vorsorgepauschale unterschiedliche Abschläge zur Pflegeversicherung berücksichtigt wurden, um eine unzutreffende Jahreslohnsteuer zu vermeiden.
Stand: Dezember 2024
Mehr dazu im Beitrag Vorsorgeaufwendungen bei steuerfreien Einnahmen.
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