Ja, die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 S. 1 EStG wurde für im Kalenderjahr 2022 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens verlängert. Sie kann alternativ zur linearen AfA gewählt werden und beträgt maximal das Zweieinhalbfache der linearen AfA, höchstens 25 %.
Stand: Juni 2022
Mehr dazu im Beitrag Viertes Corona-Steuerhilfegesetz.
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