Da der Steuerpflichtige nur zwei Drittel der Kosten absetzen kann, die betreuende Person aber die vollen Einnahmen versteuern muss, entsteht regelmäßig eine steuerliche Lücke von einem Drittel. Sinnvoll ist eine Vergütung dann, wenn die betreuende Person mit den Einnahmen unter dem Grundfreibetrag bleibt. In diesem Fall bleiben die Einnahmen steuerfrei und der Steuerpflichtige kann trotzdem zwei Drittel abziehen.
Stand: Mai 2022
Mehr dazu im Beitrag Vergütung und Fahrtkosten bei der Kinderbetreuung.
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