Ja. Der BFH hat 1998 (III R 94/96) entschieden, dass Fahrtkosten als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abziehbar sind. Laut FG Baden-Württemberg gilt dies sogar dann, wenn die betreuende Person keine Vergütung erhält. Es können pauschal 0,30 € pro Entfernungskilometer angesetzt werden.
Stand: Mai 2022
Mehr dazu im Beitrag Vergütung und Fahrtkosten bei der Kinderbetreuung.
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