Der Freibetrag von 45.000 EUR wird gewährt, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Er wird nur einmal im Leben gewährt und mindert sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 EUR übersteigt.
Stand: November 2022
Mehr dazu im Beitrag Veräußerungsfreibetrag bei Verpachtung des Gewerbetriebs.
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