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Warum hält das FG Niedersachsen den Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig?

Das Finanzgericht Niedersachsen sieht im Solidaritätszuschlag einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Artikel 3 Grundgesetz. Begründet wird dies damit, dass der Zuschlag bei gleich gelagerten Sachverhalten in unterschiedlicher Höhe festgesetzt wird, etwa bei ausländischen Einkünften oder im Zusammenspiel mit der Gewerbesteuer.

Stand: August 2013

Mehr dazu im Beitrag Urteil: Gericht erklärt Solidaritätszuschlag erneut für verfassungswidrig.

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  • Seit wann wird der Solidaritätszuschlag erhoben und in welcher Höhe?

    Der Solidaritätszuschlag wurde 1991 zur Finanzierung des Aufbaus Ost eingeführt. Seit 1995 wird er im Rahmen des Solidarpakets regelmäßig erhoben, anfangs mit 7,5 % und seit 1998 mit 5,5 % der Lohn- und Einkommensteuer.

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  • Welches Aktenzeichen hat das Vorlageverfahren zum Solidaritätszuschlag beim FG Niedersachsen?

    Der 7. Senat des Finanzgerichts Niedersachsen hat das Klageverfahren unter dem Aktenzeichen 7 K 143/08 ausgesetzt. Das Gericht legt die Frage der Verfassungsmäßigkeit dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.

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  • Was bedeutet die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht für Steuerpflichtige?

    Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bleibt offen, ob der Solidaritätszuschlag tatsächlich verfassungswidrig ist. Steuerpflichtige können bis dahin prüfen, ob sie ihre Bescheide hinsichtlich des Soli offenhalten oder Einspruch einlegen, um von einer möglichen Entscheidung zu profitieren. Es ist bereits die zweite Vorlage des FG Niedersachsen zu dieser Frage.

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