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Urteil: Gericht erklärt Solidaritätszuschlag erneut für verfassungswidrig

Das Finanzgericht Niedersachsen hat den Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig erklärt: Der 7. Senat des niedersächsischen Finanzgerichts setzte ein Klageverfahren aus (7 K 143/08) und will eine erneute Entscheidung beim Bundesverfassungsgericht dazu

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Das Finanzgericht Niedersachsen hat den Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig erklärt: Der 7. Senat des niedersächsischen Finanzgerichts setzte ein Klageverfahren aus (7 K 143/08) und will eine erneute Entscheidung beim Bundesverfassungsgericht dazu einholen. Der Solidaritätszuschlag war ursprünglich im Jahr 1991 für den Aufbau des Ostens eingeführt worden. Seit 1995 (Einführung des Solidarpaketes) wird dieser regelmäßig erhoben: Zunächst in Höhe von 7,5% und seit 1998 mit 5,5% der Lohn- und Einkommensteuer. Nun hat das niedersächsische Finanzgericht bereits zum zweiten Mal entschieden, dass der Solidaritätszuschlag nicht verfassungsgemäß ist. Er verstößt nach Ansicht des Gerichts gegen das Gleichbehandlungsgebot im Grundgesetz, Artikel 3. Das Gericht ist der Auffassung, dass der Solidaritätszuschlag dem Gleichbehandlungsgebot widerspricht, weil er bei gleich gelagerten Sachverhalten in unterschiedlicher Höhe festgesetzt wird. Z.B. bei ausländischen Einkünften oder bei der Gewerbesteuer. Nun bleibt abzuwarten, ob das Bundesverfassungsgericht die Vorlage nochmals abweisen wird: Wir halten Sie auf jeden Fall auf dem Laufenden.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Warum hält das FG Niedersachsen den Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig?

    Das Finanzgericht Niedersachsen sieht im Solidaritätszuschlag einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Artikel 3 Grundgesetz. Begründet wird dies damit, dass der Zuschlag bei gleich gelagerten Sachverhalten in unterschiedlicher Höhe festgesetzt wird, etwa bei ausländischen Einkünften oder im Zusammenspiel mit der Gewerbesteuer.

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  • Seit wann wird der Solidaritätszuschlag erhoben und in welcher Höhe?

    Der Solidaritätszuschlag wurde 1991 zur Finanzierung des Aufbaus Ost eingeführt. Seit 1995 wird er im Rahmen des Solidarpakets regelmäßig erhoben, anfangs mit 7,5 % und seit 1998 mit 5,5 % der Lohn- und Einkommensteuer.

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  • Welches Aktenzeichen hat das Vorlageverfahren zum Solidaritätszuschlag beim FG Niedersachsen?

    Der 7. Senat des Finanzgerichts Niedersachsen hat das Klageverfahren unter dem Aktenzeichen 7 K 143/08 ausgesetzt. Das Gericht legt die Frage der Verfassungsmäßigkeit dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.

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  • Was bedeutet die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht für Steuerpflichtige?

    Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bleibt offen, ob der Solidaritätszuschlag tatsächlich verfassungswidrig ist. Steuerpflichtige können bis dahin prüfen, ob sie ihre Bescheide hinsichtlich des Soli offenhalten oder Einspruch einlegen, um von einer möglichen Entscheidung zu profitieren. Es ist bereits die zweite Vorlage des FG Niedersachsen zu dieser Frage.

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