Der Höchstbetrag entspricht dem steuerlichen Grundfreibetrag des jeweiligen Kalenderjahres (z.B. 9.408 € in 2020 bzw. 9.744 € in 2021). Er erhöht sich um die übernommenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Empfängers. Wurden nicht ganzjährig Unterhaltsleistungen gezahlt, kürzt das Finanzamt den Höchstbetrag anteilig um die Monate ohne Zahlung.
Stand: April 2021
Mehr dazu im Beitrag Unterhaltsleistungen steuerlich berücksichtigen.
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