Beim Realsplitting nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG kann der Zahler Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten bis zu 13.805 € jährlich als Sonderausgaben absetzen, erhöht um übernommene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Der Empfänger muss die Zahlungen als sonstige Einkünfte versteuern und dem Antrag auf Anlage U zustimmen. Der Zahler ist verpflichtet, alle daraus entstehenden steuerlichen und sozialrechtlichen Nachteile auszugleichen.
Stand: April 2021
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