Nein, eine direkte Berufung auf die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie ist nach dem EuGH-Urteil vom 10.12.2020 (C-488/18) und der nachfolgenden BFH-Entscheidung nicht mehr möglich. Dies gilt insbesondere, wenn die Gemeinnützigkeit des Vereins zweifelhaft ist oder keine Vermögenszweckbindung besteht.
Stand: Mai 2022
Mehr dazu im Beitrag Umsatzsteuerpflicht bei Sportvereinen.
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