Nein. Nach dem EuGH-Urteil (EU:C:2023:372) und der Folgeentscheidung des BFH entfällt das Aufteilungsgebot, wenn die Vermietung der Betriebsvorrichtungen eine Nebenleistung zur Hauptleistung (Vermietung von Grundstück/Gebäude) zwischen denselben Vertragspartnern darstellt. Es liegt dann eine einheitliche wirtschaftliche Leistung vor, die insgesamt umsatzsteuerfrei sein kann.
Stand: September 2023
Mehr dazu im Beitrag Umsatzsteuerfreiheit – Vermietung/Verpachtung einschließlich Betriebsvorrichtungen.
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