„Ihre nächste Spendenquittung schicken wir Ihnen gerne per Mail!“
So oder so ähnlich könnte ein Schreiben der gemeinnützigen Organisationen an die Bürgerinnen und Bürger lauten, die im letzten Jahr gespendet haben. Hintergrund dieser Information ist ein BMF-Schreiben vom 6. Februar 2017 (Gz.: IV C 4 – S 2223/07/0012; DOK 2016/1033014), das es gemeinnützigen Organisationen freistellt, wie sie künftig Zuwendungsbestätigungen übermitteln wollen. Eine Übermittlung mit Brief bleibt nach wie vor möglich. Die Übermittlung per E-Mail kommt als rasches und effizientes Mittel der Kommunikation hinzu. Die Form der Zuwendungsbestätigung bleibt erhalten – nach dem Ausdruck sind also beide Spendenquittungen optisch nach amtlichem Muster erstellt – lediglich der Weg der Übermittlung ist unterschiedlich. Das BMF-Schreiben eröffnet damit Möglichkeiten für Bürgerinnen und Bürger und auch für die gemeinnützigen Körperschaften, das Verfahren um die Zuwendungsbestätigungen eigenständig digital zu organisieren.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Dürfen gemeinnützige Organisationen Spendenquittungen per E-Mail versenden?
Ja. Laut BMF-Schreiben vom 6. Februar 2017 (Gz.: IV C 4 – S 2223/07/0012) steht es gemeinnützigen Organisationen frei, Zuwendungsbestätigungen auch per E-Mail zu übermitteln. Die klassische Übermittlung per Brief bleibt daneben weiterhin zulässig.
Ändert sich durch die elektronische Übermittlung die Form der Zuwendungsbestätigung?
Nein. Die Zuwendungsbestätigung muss weiterhin dem amtlichen Muster entsprechen. Nach dem Ausdruck sieht die per E-Mail übermittelte Spendenquittung optisch genauso aus wie die per Brief versandte – lediglich der Übermittlungsweg unterscheidet sich.
Welche Vorteile bietet die digitale Übermittlung von Spendenquittungen?
Die elektronische Übermittlung ist ein schnelles und effizientes Kommunikationsmittel. Sowohl Spender als auch gemeinnützige Körperschaften können das Verfahren um die Zuwendungsbestätigungen eigenständig digital organisieren und so Verwaltungsaufwand und Kosten reduzieren.
Auf welches BMF-Schreiben stützt sich die elektronische Übermittlung von Spendenquittungen?
Maßgeblich ist das BMF-Schreiben vom 6. Februar 2017 mit dem Geschäftszeichen IV C 4 – S 2223/07/0012 (DOK 2016/1033014). Es regelt, dass gemeinnützige Organisationen die Form der Übermittlung von Zuwendungsbestätigungen frei wählen können.
„Ihre nächste Spendenquittung schicken wir Ihnen gerne per Mail!“