Frage

Können Taxikosten für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte über die Entfernungspauschale hinaus abgezogen werden?

Nein. Da ein Taxi nach BFH-Rechtsprechung nicht als öffentliches Verkehrsmittel gilt, sind Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem Taxi nur mit der Entfernungspauschale (in den Streitjahren 0,30 € pro Entfernungskilometer) abzugsfähig. Die in § 9 Abs. 2 S. 2 EStG vorgesehene Möglichkeit, höhere tatsächliche Kosten anzusetzen, greift nicht.

Stand: Dezember 2022

Mehr dazu im Beitrag Taxi ist kein „öffentliches Verkehrsmittel“ im Sinne des EStG.

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