Nein. Da ein Taxi nach BFH-Rechtsprechung nicht als öffentliches Verkehrsmittel gilt, sind Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem Taxi nur mit der Entfernungspauschale (in den Streitjahren 0,30 € pro Entfernungskilometer) abzugsfähig. Die in § 9 Abs. 2 S. 2 EStG vorgesehene Möglichkeit, höhere tatsächliche Kosten anzusetzen, greift nicht.
Stand: Dezember 2022
Mehr dazu im Beitrag Taxi ist kein „öffentliches Verkehrsmittel“ im Sinne des EStG.
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