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Streuwerbeartikel richtig versteuern: Neue Verwaltungsanweisung der OFD Karlsruhe

Arbeitgeber hat ein Wahlrecht hinsichtlich der Besteuerung von Streuwerbeartikeln: Oberste Finanzdirektion (OFD) Karlsruhe vom 18.12.2015 Nach einer neuen Verwaltungsanweisung der OFD Karlsruhe hat der Arbeitgeber folgende Möglichkeiten hinsichtlich der Besteuerung

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Arbeitgeber hat ein Wahlrecht hinsichtlich der Besteuerung von Streuwerbeartikeln: Oberste Finanzdirektion (OFD) Karlsruhe vom 18.12.2015

Nach einer neuen Verwaltungsanweisung der OFD Karlsruhe hat der Arbeitgeber folgende Möglichkeiten hinsichtlich der Besteuerung von Streuwerbeartikeln:

  • Sofern die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Artikel, bei denen es sich um Sachzuwendungen handelt, 10,– EUR nicht übersteigen, handelt es sich um sogenannte “Streuwerbeartikel” und müssen daher nicht in die Pauschalbesteuerung einbezogen und daher auch nicht versteuert werden i.S. von § 37 b EStG.
  • Sofern die Lohnversteuerung regulär erfolgt, handelt es sich nicht mehr um “Streuwerbeartikel” im obigen Sinne. Das bedeutet, dass die Sachbezüge an Arbeitnehmer nur dann nicht besteuert werden, wenn sie insgesamt die Freigrenze von 44,– EUR im Monat (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG) nicht übersteigen. Sofern die Freigrenze überschritten wird (wenn also z.B. mehrere  Sachzuwendungen gewährt werden), müssen alle Sachzuwendungen regulär lohnversteuert werden.
  • Laut einem BMF-Schreiben vom 19.05.2015 dürfen Streuwerbeartikel pauschal versteuert werden, wenn dadurch ansonsten die 44- EUR- Monats-Grenze überschritten wird. Also kann der Arbeitgeber einen “Streuwerbeartikel” selbst bei Überschreiten der 44-EUR-Grenze der Pauschalsteuer unterwerfen, um dann andere Sachbezüge steuerfrei zu belassen. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber jeden geringwertigen Sachbezug, also “Streuwerbeartikel” bis 10,– EUR, gesondert beurteilen kann, das bedeutet, dass er die Entscheidung der Pauschalversteuerung nicht einheitlich für alle “Streuwerbeartikel” treffen muss.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Was gilt steuerlich als Streuwerbeartikel?

    Als Streuwerbeartikel gelten Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10,- EUR nicht übersteigen. Solche geringwertigen Werbegeschenke müssen nicht in die Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG einbezogen werden und bleiben damit grundsätzlich unversteuert.

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  • Wie wirkt sich die 44-EUR-Freigrenze auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer aus?

    Sachbezüge an Arbeitnehmer bleiben nur dann steuerfrei, wenn sie insgesamt die monatliche Freigrenze von 44,- EUR nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG nicht überschreiten. Wird die Grenze überschritten – etwa durch mehrere Zuwendungen im selben Monat – sind sämtliche Sachzuwendungen regulär lohnzuversteuern.

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  • Dürfen Streuwerbeartikel pauschal versteuert werden, um die 44-EUR-Grenze zu retten?

    Ja. Nach BMF-Schreiben vom 19.05.2015 darf der Arbeitgeber einen Streuwerbeartikel auch dann der Pauschalsteuer nach § 37b EStG unterwerfen, wenn dadurch die 44-EUR-Monatsgrenze sonst überschritten würde. So können andere Sachbezüge innerhalb der Freigrenze steuerfrei gewährt werden.

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  • Muss die Entscheidung zur Pauschalversteuerung einheitlich für alle Streuwerbeartikel erfolgen?

    Nein. Der Arbeitgeber kann jeden geringwertigen Sachbezug bis 10,- EUR gesondert beurteilen und individuell entscheiden, ob er ihn pauschal versteuert. Eine einheitliche Behandlung aller Streuwerbeartikel ist nicht erforderlich.

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  • Welches Wahlrecht hat der Arbeitgeber bei der Besteuerung von Streuwerbeartikeln?

    Der Arbeitgeber kann Streuwerbeartikel bis 10,- EUR entweder steuerfrei belassen, regulär lohnversteuern oder pauschal nach § 37b EStG besteuern. Diese Wahlmöglichkeit besteht laut OFD Karlsruhe vom 18.12.2015 für jeden einzelnen geringwertigen Sachbezug gesondert.

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