Wissen

Strafverteidigerkosten keine außergewöhnliche Belastung

Mit Urteil vom 16.04.2013 (Az.: IX R 5/12) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Kosten, die einem wegen einer vorsätzlichen Tat Verurteilten für seine Strafverteidigung entstanden sind, nicht zum Abzug als

1 Min Lesezeit

BFH Urteil: Strafverteidigerkosten sind keine außergewöhnliche Belastung

© erierika / istockphoto.com

Mit Urteil vom 16.04.2013 (Az.: IX R 5/12) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Kosten, die einem wegen einer vorsätzlichen Tat Verurteilten für seine Strafverteidigung entstanden sind, nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zugelassen sind.

Der BFH hat den Abzug gem. § 4 Abs. 4 und § 9 Abs. 1 EStG als Betriebsausgaben oder Werbungskosten versagt , da die Kosten nicht eindeutig zuzuordnen sind. Auch eine Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung scheidet nach den Ausführungen des BFH aus. Diese Rechtsansicht unterscheidet sich von der Rechtsprechung des BFH zu zivilrechtlichen Prozesskosten, die bei Unausweichlichkeit eines Prozesses möglicherweise absetzbar sein können. Denn die Richter führten diesbezüglich aus, dass die Begehung einer vorsätzlichen Tat kein unausweichliches Ereignis darstelle.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Sind Strafverteidigerkosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar?

    Nein. Der BFH hat mit Urteil vom 16.04.2013 (Az. IX R 5/12) entschieden, dass Kosten der Strafverteidigung bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abziehbar sind. Begründung ist, dass die Begehung einer vorsätzlichen Straftat kein unausweichliches Ereignis darstellt.

    Permalink zur Frage

  • Können Strafverteidigerkosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden?

    Ein Abzug nach § 4 Abs. 4 EStG (Betriebsausgaben) oder § 9 Abs. 1 EStG (Werbungskosten) scheidet laut BFH aus, wenn die Kosten nicht eindeutig der betrieblichen oder beruflichen Sphäre zuzuordnen sind. Bei vorsätzlichen Taten fehlt es regelmäßig an diesem klaren Veranlassungszusammenhang.

    Permalink zur Frage

  • Worin liegt der Unterschied zur Behandlung zivilrechtlicher Prozesskosten?

    Zivilprozesskosten können nach der BFH-Rechtsprechung unter Umständen als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein, wenn der Prozess für den Steuerpflichtigen unausweichlich war. Bei Strafverfahren wegen vorsätzlicher Taten fehlt diese Unausweichlichkeit, da der Steuerpflichtige die Ursache durch sein eigenes Verhalten gesetzt hat.

    Permalink zur Frage

  • Gilt das Abzugsverbot auch bei fahrlässig begangenen Taten?

    Das Urteil des BFH vom 16.04.2013 bezieht sich ausdrücklich auf Verurteilungen wegen vorsätzlicher Taten. Bei fahrlässig begangenen Taten kann im Einzelfall eine andere Beurteilung in Betracht kommen, insbesondere wenn ein beruflicher oder betrieblicher Veranlassungszusammenhang nachweisbar ist.

    Permalink zur Frage

Zurück zur Übersicht