Nein. Der BFH lehnt einen unterjährigen Wechsel zwischen der 1%-Regelung und der Fahrtenbuchmethode ab. Begründet wird dies mit dem Vereinfachungs- und Typisierungsgedanken des Gesetzes sowie der erhöhten Manipulationsgefahr bei einem Methodenwechsel innerhalb eines Veranlagungszeitraums.
Stand: Juli 2014
Mehr dazu im Beitrag Steuerrecht | BFH Urteil: Fahrtenbuch muss das ganze Kalenderjahr geführt werden.
Verwandte Fragen
Muss ein Fahrtenbuch für das gesamte Kalenderjahr geführt werden?
Ja. Nach dem BFH-Urteil vom 20.03.2014 (Az. VI R 35/12) ist ein Fahrtenbuch steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn es für den gesamten Veranlagungszeitraum lückenlos geführt wird. Ein erst unterjährig begonnenes Fahrtenbuch reicht nicht aus, um die Fahrtenbuchmethode anstelle der 1%-Regelung anzuwenden.
Welche Folgen hat ein nur teilweise geführtes Fahrtenbuch für die Versteuerung des Dienstwagens?
Wird das Fahrtenbuch nicht für das gesamte Kalenderjahr geführt, ist der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung des Firmenwagens zwingend nach der 1%-Regelung zu ermitteln. Die tatsächlich erfassten Fahrten bleiben dann steuerlich ohne Berücksichtigung.
Welche inhaltlichen Anforderungen muss ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erfüllen?
Ein Fahrtenbuch muss vollständig, fortlaufend und in sich geschlossen geführt werden, sodass der zu versteuernde Privatanteil zuverlässig ermittelt werden kann. Alle dienstlichen und privaten Fahrten sind mit Datum, Kilometerstand, Ziel, Zweck und besuchten Geschäftspartnern zeitnah und manipulationssicher zu dokumentieren.
Wann muss sich der Steuerpflichtige zwischen 1%-Regelung und Fahrtenbuch entscheiden?
Die Entscheidung für eine der beiden Methoden muss von Beginn des Veranlagungszeitraums an feststehen. Wer die Fahrtenbuchmethode nutzen will, muss das Fahrtenbuch ab dem 1. Januar (bzw. ab Beginn der Fahrzeugnutzung) durchgehend bis zum Jahresende führen.