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Steuerrecht | BFH Urteil: Fahrtenbuch muss das ganze Kalenderjahr geführt werden

BFH-Urteil (Az. VI R 35/12) im Steuerrecht zum Thema Fahrtenbuch: Ein Fahrtenbuch ist nur anzuerkennen, wenn es für den gesamten Veranlagungszeitraum geführt wurde.

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Mit Urteil vom 20.03.2014 (Az. VI R 35/12) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Fahrtenbuch nur dann anzuerkennen ist, wenn es für den gesamten Veranlagungszeitraum geführt wurde. Damit hat der BFH die Rechtsprechung des FG Münster (Urteil vom 27.04.2012, Az. 4 K 3589/09 E) bestätigt.

Einblick in ein leeres Fahrtenbuch

© maho / Fotolia.com

Das Fahrtenbuch Das Führen eines Fahrtenbuches dient grundsätzlich der steuerlichen Ermittlung der Privatnutzung als Anteil an den gesamten Fahrzeugaufwendungen und an der gesamten Fahrleistung. Im zugrunde liegenden Sachverhalt stand dem Kläger ein Fahrzeug seines Arbeitgebers auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Ab dem 1.05.2008 führte er hierfür auch ein Fahrtenbuch, das allen inhaltlichen Anforderungen an ein Fahrtenbuch entsprach. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Berechnung des Nutzungsvorteils nach der 1%-Regelung zu erfolgen habe, da das Fahrtenbuch nicht ganzjährig für den gesamten Veranlagungszeitraum geführt wurde. Die Entscheidung des BFH zum Fahrtenbuch Der BFH äußert sich in seinem Urteil wieder einmal zu den Anforderungen an ein solches Fahrtenbuch, wonach es vollständig und richtig sein muss, um den zu versteuernden Privatanteil ermitteln zu können. Auch führt der BFH aus, dass der Steuerpflichtige nur dann statt der 1%-Regelung die Fahrtenbuchmethode wählen kann, wenn er das Fahrtenbuch für den gesamten Veranlagungszeitraum geführt hat. Dies wird u.a. damit begründet, dass ein unterjähriger Wechsel der Methoden dem Vereinfachungs- und Typisierungsgedanken des Gesetzes widerspreche und eine erhöhte Manipulationsgefahr darstelle. Fazit Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass es im o.g. Sachverhalt schon erstaunlich ist, dass der Steuerpflichtige es überhaupt geschafft hat, ein Fahrtenbuch zu führen, welches den inhaltlichen Anforderungen der Rechtsprechung entspricht. Nach unserer Erfahrung stellt dies schon eine oft unüberwindbare Hürde dar. Jedenfalls ist der Steuerpflichtige des Weiteren verpflichtet, sich von vornherein zu entscheiden, für welche der beiden Methoden (1%-Regelung oder Fahrtenbuch) er sich entscheiden möchte.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Muss ein Fahrtenbuch für das gesamte Kalenderjahr geführt werden?

    Ja. Nach dem BFH-Urteil vom 20.03.2014 (Az. VI R 35/12) ist ein Fahrtenbuch steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn es für den gesamten Veranlagungszeitraum lückenlos geführt wird. Ein erst unterjährig begonnenes Fahrtenbuch reicht nicht aus, um die Fahrtenbuchmethode anstelle der 1%-Regelung anzuwenden.

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  • Ist ein unterjähriger Wechsel zwischen 1%-Regelung und Fahrtenbuchmethode zulässig?

    Nein. Der BFH lehnt einen unterjährigen Wechsel zwischen der 1%-Regelung und der Fahrtenbuchmethode ab. Begründet wird dies mit dem Vereinfachungs- und Typisierungsgedanken des Gesetzes sowie der erhöhten Manipulationsgefahr bei einem Methodenwechsel innerhalb eines Veranlagungszeitraums.

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  • Welche Folgen hat ein nur teilweise geführtes Fahrtenbuch für die Versteuerung des Dienstwagens?

    Wird das Fahrtenbuch nicht für das gesamte Kalenderjahr geführt, ist der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung des Firmenwagens zwingend nach der 1%-Regelung zu ermitteln. Die tatsächlich erfassten Fahrten bleiben dann steuerlich ohne Berücksichtigung.

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  • Welche inhaltlichen Anforderungen muss ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erfüllen?

    Ein Fahrtenbuch muss vollständig, fortlaufend und in sich geschlossen geführt werden, sodass der zu versteuernde Privatanteil zuverlässig ermittelt werden kann. Alle dienstlichen und privaten Fahrten sind mit Datum, Kilometerstand, Ziel, Zweck und besuchten Geschäftspartnern zeitnah und manipulationssicher zu dokumentieren.

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  • Wann muss sich der Steuerpflichtige zwischen 1%-Regelung und Fahrtenbuch entscheiden?

    Die Entscheidung für eine der beiden Methoden muss von Beginn des Veranlagungszeitraums an feststehen. Wer die Fahrtenbuchmethode nutzen will, muss das Fahrtenbuch ab dem 1. Januar (bzw. ab Beginn der Fahrzeugnutzung) durchgehend bis zum Jahresende führen.

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