Der BFH hat mit Urteil vom 23.11.2000 (VI R 93/98) zum Konkursausfallgeld entschieden, dass § 3c EStG dem Werbungskostenabzug nicht entgegensteht, weil kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Lohnersatzleistung besteht. Diese Rechtsprechung ist nach herrschender Auffassung auf das Insolvenzgeld übertragbar.
Stand: September 2022
Mehr dazu im Beitrag Steuerfreies Insolvenzgeld – Werbungskostenabzug.
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