Unternehmen sollten ihre Abrechnungsvorlagen und ERP-Systeme prüfen und sicherstellen, dass jede umsatzsteuerliche Gutschrift ausdrücklich das Wort 'Gutschrift' enthält. Zudem ist intern klar zwischen Gutschriften und Korrekturrechnungen zu unterscheiden, um Vorsteuerrisiken zu vermeiden.
Stand: Dezember 2012
Mehr dazu im Beitrag Risikofaktor Umsatzsteuer: Gutschriften ab dem 01.01.2013.
Verwandte Fragen
Muss eine Gutschrift seit 01.01.2013 ausdrücklich als 'Gutschrift' bezeichnet werden?
Ja, seit dem 01.01.2013 ist die ausdrückliche Bezeichnung als 'Gutschrift' ein umsatzsteuerlicher Pflichtbestandteil. Die frühere Praxis, eine Gutschrift mit 'Rechnung' zu überschreiben, ist nicht mehr ausreichend. Fehlt diese Bezeichnung, liegt ein formeller Mangel vor.
Welche Folgen drohen, wenn eine Gutschrift nicht als 'Gutschrift' bezeichnet wird?
Bei Verstoß gegen die Bezeichnungspflicht droht die Versagung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger. Zudem kann es zu einer Verzinsung der zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuer nach § 233a AO kommen. Das Risiko ist insbesondere bei rückwirkenden Prüfungen erheblich.
Warum sind Gutschriften ein Prüfungsschwerpunkt der Finanzverwaltung?
Da die formelle Bezeichnung 'Gutschrift' seit 2013 zwingend vorgeschrieben ist, lassen sich Verstöße im Rahmen von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen oder Betriebsprüfungen einfach feststellen. Die Finanzverwaltung handhabt diese Pflicht strikt, sodass formale Fehler schnell zu Vorsteuerkürzungen führen können.
Was ist eine Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinne?
Eine Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinne ist die Abrechnung einer Leistung durch den Leistungsempfänger statt durch den leistenden Unternehmer. Sie ist nicht zu verwechseln mit einer Korrekturrechnung (kaufmännische Gutschrift), die eine ursprüngliche Rechnung berichtigt. Diese Unterscheidung ist für die korrekte Bezeichnung wesentlich.