Voraussetzung ist, dass der Lieferung ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorausgegangen ist und der erste Abnehmer im Bestimmungsland nicht ansässig ist. Er muss gegenüber erstem Lieferer und letztem Abnehmer eine USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaates verwenden als des Beginn- oder Endlandes. Außerdem darf die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen werden; die Rechnung muss auf das Dreiecksgeschäft und den Übergang der Steuerschuld hinweisen sowie die USt-IdNr. des ersten und letzten Abnehmers enthalten.
Stand: Februar 2024
Mehr dazu im Beitrag Reihengeschäft – Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft.
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