Die bisherige Grenze von 50.000 € soll auf 25.000 € herabgesenkt werden. Bis zu diesem Betrag wird ohne Zuschlagszahlung von der Strafverfolgung abgesehen. Übersteigt der Hinterziehungsbetrag 25.000 €, ist zusätzlich zur Steuernachzahlung ein gestaffelter Zuschlag zu entrichten.
Stand: November 2014
Mehr dazu im Beitrag Referentenentwurf zur Verschärfung der Selbstanzeige.
Verwandte Fragen
Wie lange soll die Strafverfolgungsverjährung bei Steuerhinterziehung künftig betragen?
Nach dem Referentenentwurf des BMF soll die Strafverfolgungsverjährung in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf zehn Jahre ausgedehnt werden. Dies gilt damit nicht mehr nur für besonders schwere Fälle, sondern einheitlich für sämtliche Hinterziehungstatbestände.
Wie ist der Zuschlag nach § 398a AO künftig gestaffelt?
Der Zuschlag soll abhängig vom Hinterziehungsvolumen gestaffelt werden: 10 % bei Beträgen über 25.000 € bis 100.000 €, 15 % bei Beträgen über 100.000 € bis 1.000.000 € sowie 20 % bei Beträgen über 1.000.000 €. Damit steigt die finanzielle Belastung einer Selbstanzeige deutlich an.
Welche Neuerung ist für nicht deklarierte ausländische Kapitalerträge geplant?
Für nicht deklarierte ausländische Kapitalerträge soll eine steuerliche Anlaufhemmung eingeführt werden. Dadurch beginnt die Festsetzungsfrist erst später zu laufen, sodass das Finanzamt solche Erträge über einen längeren Zeitraum nachträglich besteuern kann.
Welche neuen Sperrgründe für eine strafbefreiende Selbstanzeige sind vorgesehen?
Die Sperrgründe sollen erweitert werden, unter anderem durch Aufnahme der Umsatzsteuer-Nachschau. Damit ist eine wirksame Selbstanzeige nicht mehr möglich, sobald ein Prüfer im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau erschienen ist. Insgesamt werden die Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige deutlich verschärft.