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Referentenentwurf zur Verschärfung der Selbstanzeige

Nunmehr hat das Bundesfinanzministerium (BMF) einen Referentenentwurf eines “Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung” veröffentlicht. Wir möchten Ihnen einige der wichtigsten Änderungen an dieser Stelle in Kurzform aufzeigen.

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Nunmehr hat das Bundesfinanzministerium (BMF) einen Referentenentwurf eines “Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung” veröffentlicht. Das Bundeskabinett hat sich bereits mit dem Entwurf beschäftigt, so dass noch in diesem Jahr mit einer Verabschiedung des Gesetzes gerechnet werden kann. Änderungen im Referentenentwurf zur Selbstanzeige Wir möchten Ihnen einige der wichtigsten Änderungen an dieser Stelle in Kurzform aufzeigen:

  • die Strafverfolgungsverjährung soll in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf zehn Jahre ausgedehnt werden
  • die bisherige Grenze von € 50.000 wird auf € 25.000 herabgesenkt, innerhalb derer von der Strafverfolgung abgesehen wird ohne Zahlung eines Zuschlags gem. § 398a AO
  • es erfolgt eine Staffelung des Zuschlags gem. § 398a AO in Abhängigkeit zum Hinterziehungsvolumen:
    • Hinterziehungsbetrag über € 25.000 bis € 100.000: 10 %
    • Hinterziehungsbetrag über € 100.000 bis € 1.000.000: 15 %
    • Hinterziehungsbetrag über € 1.000.000: 20 %
  • Einführung einer steuerlichen Anlaufhemmung für nicht deklarierte ausländische Kapitalerträge
  • es erfolgt eine Erweiterung der Sperrgründe z.B. durch die Aufnahme der Umsatzsteuer-Nachschau

Selbstverständlich behalten wir die aktuelle politische Entwicklung im Bereich des Steuerstrafrechts für Sie im Auge. Es ist jedenfalls unschwer zu erkennen, dass durch das geplante Gesetz die Voraussetzungen zur Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige deutlich verschärft werden sollen. Gerne beraten wir Sie bei allen Fragen zur Selbstanzeige und im Steuerstrafrecht!

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Wie lange soll die Strafverfolgungsverjährung bei Steuerhinterziehung künftig betragen?

    Nach dem Referentenentwurf des BMF soll die Strafverfolgungsverjährung in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf zehn Jahre ausgedehnt werden. Dies gilt damit nicht mehr nur für besonders schwere Fälle, sondern einheitlich für sämtliche Hinterziehungstatbestände.

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  • Ab welchem Hinterziehungsbetrag wird bei der Selbstanzeige ein Zuschlag nach § 398a AO fällig?

    Die bisherige Grenze von 50.000 € soll auf 25.000 € herabgesenkt werden. Bis zu diesem Betrag wird ohne Zuschlagszahlung von der Strafverfolgung abgesehen. Übersteigt der Hinterziehungsbetrag 25.000 €, ist zusätzlich zur Steuernachzahlung ein gestaffelter Zuschlag zu entrichten.

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  • Wie ist der Zuschlag nach § 398a AO künftig gestaffelt?

    Der Zuschlag soll abhängig vom Hinterziehungsvolumen gestaffelt werden: 10 % bei Beträgen über 25.000 € bis 100.000 €, 15 % bei Beträgen über 100.000 € bis 1.000.000 € sowie 20 % bei Beträgen über 1.000.000 €. Damit steigt die finanzielle Belastung einer Selbstanzeige deutlich an.

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  • Welche Neuerung ist für nicht deklarierte ausländische Kapitalerträge geplant?

    Für nicht deklarierte ausländische Kapitalerträge soll eine steuerliche Anlaufhemmung eingeführt werden. Dadurch beginnt die Festsetzungsfrist erst später zu laufen, sodass das Finanzamt solche Erträge über einen längeren Zeitraum nachträglich besteuern kann.

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  • Welche neuen Sperrgründe für eine strafbefreiende Selbstanzeige sind vorgesehen?

    Die Sperrgründe sollen erweitert werden, unter anderem durch Aufnahme der Umsatzsteuer-Nachschau. Damit ist eine wirksame Selbstanzeige nicht mehr möglich, sobald ein Prüfer im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau erschienen ist. Insgesamt werden die Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige deutlich verschärft.

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