Ja, eine Zwangsversteigerung gilt als privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Begründet wird dies damit, dass der Eigentümer die Versteigerung durch Begleichung seiner offenen Verbindlichkeiten abwenden kann. Aus dieser Möglichkeit wird eine willentliche Betätigung des Steuerpflichtigen abgeleitet.
Stand: Mai 2022
Mehr dazu im Beitrag Privates Veräußerungsgeschäft bei Zwangsversteigerung.
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