Die Steuerbefreiung greift nur, wenn die vom Arbeitgeber überlassene SIM-Karte in einem betrieblichen Gerät genutzt wird. Wird die SIM-Karte in einem privaten Endgerät des Arbeitnehmers eingesetzt, ist die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 45 EStG nicht anwendbar.
Stand: Februar 2023
Mehr dazu im Beitrag Private Nutzung eines betrieblichen Smartphones.
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