Ausgenommen sind Unternehmen, die nur in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind und deren Netto-Gesamtbetrag aus innergemeinschaftlichen Fernverkäufen sowie Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und elektronischen Dienstleistungen weder im laufenden noch im vorangegangenen Kalenderjahr 10.000 € übersteigt. In diesem Fall müssen die Rechnungen mit der inländischen Umsatzsteuer ausgestellt und an das zuständige Finanzamt gemeldet werden.
Stand: Juni 2021
Mehr dazu im Beitrag One-Stop-Shop- Verfahren (OSS).
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