Wird ein Gebäude abgerissen und an gleicher Stelle neu errichtet, führen die Baukosten zu Herstellungskosten. In diesem Fall zählen auch Ablösungen für bestehende Mietverhältnisse zu den nachträglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und sind nicht sofort abzugsfähig (vgl. BFH-Urteil vom 01.10.1975 – I R 243/73).
Stand: April 2023
Mehr dazu im Beitrag Mieterabfindungen – Sofortaufwand aus V+V.
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