Auf Antrag wird eine Stundung von bis zu 10 Jahren gewährt, wenn der Erwerber die Erbschaftsteuer nur durch Verkauf der geerbten Wohnimmobilie aufbringen könnte. Die Stundungsregelung wurde auf sämtliche Fälle ausgeweitet, in denen Grundbesitz zu Wohnzwecken genutzt wird, einschließlich der Vermietung nach dem Erbfall und der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken unabhängig von der Grundstücksart.
Stand: Dezember 2024
Mehr dazu im Beitrag Kleine Photovoltaikanlagen: Klarstellung zur Steuerbefreiung.
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