Ja, Steuerpflichtige können nach neuer gesetzlicher Regelung einen niedrigeren gemeinen Wert ihres Grundstücks nachweisen, der dann anzusetzen ist. Als Nachweis kann auch ein Kaufpreis dienen, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt zustande gekommen ist. Der festgestellte Grundsteuerwert darf den nachgewiesenen Wert nicht um 40 % oder mehr übersteigen.
Stand: Dezember 2024
Mehr dazu im Beitrag Kleine Photovoltaikanlagen: Klarstellung zur Steuerbefreiung.
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