Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Das bedeutet: Wird die zulässige Leistungsgrenze überschritten, entfällt die Steuerbefreiung vollständig und nicht nur für den übersteigenden Anteil. Diese Klarstellung wurde nun gesetzlich verankert.
Stand: Dezember 2024
Mehr dazu im Beitrag Kleine Photovoltaikanlagen: Klarstellung zur Steuerbefreiung.
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