Eine Beitragspflicht entsteht, wenn künstlerische oder publizistische Leistungen mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Dauerhaftigkeit in Auftrag gegeben werden, sodass eine Gleichstellung mit typischen professionellen Verwertern nach § 24 Abs. 1 KSVG gerechtfertigt ist. Die bloße Überschreitung der 450-EUR-Grenze reicht nicht aus.
Stand: August 2022
Mehr dazu im Beitrag Keine Beitragspflicht zur Künstlersozialkasse bei Überschreitung der 450 EUR- Grenze.
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