Der 1. Senat hat mit Urteil vom 19. März 2014 (Az.: 1 K 3541/12) entschieden, dass Aufwendungen für eine Feier, die gleichzeitig anlässlich eines runden Geburtstages und des Bestehens eines Berufsexamens ausgerichtet wird, insgesamt nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Im Streitfall war der Kläger kurz vor seinem 30. Geburtstag nach bestandener Prüfung zum Steuerberater bestellt worden. Aus Anlass beider Ereignisse hatte er in einer Festhalle eine Feier ausgerichtet, zu der er neben Arbeitskollegen auch Verwandte und Bekannte eingeladen hatte. Die nach der Personenzahl anteilig auf die Arbeitskollegen entfallenden Kosten der Feier wollte er unter Berufung auf die geänderte Rechtsprechung des BFH zur Aufteilbarkeit gemischt veranlasster Aufwendungen (vgl. BFH-Beschluss vom 21. September 2009 1 GrS 1/06) als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen. Dem ist der 1. Senat nicht gefolgt. Denn nach Abwägung aller Umstände seien die Aufwendungen für die Feier insgesamt privat veranlasst. Der Kläger habe innerhalb seines Kollegenkreises eine Auswahl getroffen. Außerdem hätten an der Feier mehr private Gäste als Arbeitskollegen teilgenommen. Schließlich habe der Kläger auch mit seinen Kollegen nicht nur sein Berufsexamen, sondern auch seinen Geburtstag und damit ein privates Ereignis gefeiert. In solchen Fällen sei eine Trennung der Kosten nicht möglich. Der Senat hat unter dem Az: VI R 46/14 die Revision zum BFH zugelassen.

Häufige Fragen
Häufige Fragen
Sind Kosten einer Feier zu rundem Geburtstag und Berufsexamen anteilig als Werbungskosten abziehbar?
Nein. Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 19.03.2014 (Az. 1 K 3541/12) entschieden, dass die Aufwendungen für eine Feier aus doppeltem Anlass insgesamt privat veranlasst sind, wenn ein privates Ereignis wie ein runder Geburtstag mitgefeiert wird. Eine Aufteilung der Kosten in einen beruflichen und einen privaten Teil ist in solchen Fällen nicht möglich.
Welche Kriterien sprechen gegen eine berufliche Veranlassung einer gemischten Feier?
Gegen eine berufliche Veranlassung sprechen insbesondere eine individuelle Auswahl der eingeladenen Arbeitskollegen, ein Übergewicht privater Gäste gegenüber Kollegen sowie der Umstand, dass mit den Kollegen zugleich ein privates Ereignis wie ein Geburtstag gefeiert wird. Nach Abwägung dieser Umstände kann die Feier insgesamt als privat veranlasst gelten.
Kann nach der BFH-Rechtsprechung zu gemischten Aufwendungen jede Feier aufgeteilt werden?
Nein. Zwar lässt der BFH-Beschluss vom 21.09.2009 (GrS 1/06) grundsätzlich die Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen zu, dies setzt aber objektive Aufteilungsmaßstäbe und eine klare Trennbarkeit voraus. Bei Feiern, die sowohl einem beruflichen als auch einem privaten Anlass dienen, ist nach Auffassung des FG Baden-Württemberg eine Trennung der Kosten nicht möglich.
Welche Bedeutung hat die Gästezusammensetzung bei der steuerlichen Beurteilung einer Feier?
Die Gästezusammensetzung ist ein zentrales Indiz: Wird aus dem Kollegenkreis nur eine persönliche Auswahl eingeladen und überwiegen zudem private Gäste, deutet dies auf eine private Veranlassung hin. Werden hingegen alle Kollegen oder eine sachlich abgrenzbare Gruppe (z.B. nach Funktion) eingeladen, kann eine berufliche Veranlassung eher angenommen werden.
Ist gegen das Urteil zur Feier aus doppeltem Anlass ein Rechtsmittel möglich?
Ja, das FG Baden-Württemberg hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, die dort unter dem Az. VI R 46/14 anhängig war. Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung sollten vergleichbare Fälle offengehalten werden.