Hintergrund:
Dem Kläger, einem Uni-Hochschuldozenten (Fachbereich Chemie), steht im Universitätsgebäude ein Laborraum zur Verfügung. In diesem befindet sich auch ein Schreibtisch, der mit einem Telefonanschluss (nur für das Stadtgebiet freigeschaltet) und einem Computer ausgestattet ist.
In seiner Einkommensteuererklärung machte der Dozent Aufwendungen für ein ca. 15 m² großes, häusliches Arbeitszimmer in Höhe von maximal 1.250,– € geltend. Das Finanzamt erkannte das häusliche Arbeitszimmer nicht als solches an, mit der Begründung, dass dem Dozenten ein geheizter und sauberer Arbeitsraum in der Uni zur Verfügung stand. Daraufhin klagte der Dozent: Mit Erfolg!
Klage hatte Erfolg:
Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz (Urteil vom 07.09.2016, AZ 1 K 2571/14) war der Auffassung, dass der Dozent den Laborraum nicht im konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Weise nutzen könne und daher auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen sei. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass sich in dem Laborraum kein Drucker oder Scanner und auch keine erforderliche Fachliteratur befand.
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Wann kann ein Hochschuldozent ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzen?
Ein häusliches Arbeitszimmer ist absetzbar, wenn der vom Arbeitgeber gestellte Arbeitsplatz nicht im konkret erforderlichen Umfang und in der erforderlichen Weise nutzbar ist. Das gilt etwa, wenn dort wesentliche Arbeitsmittel wie Drucker, Scanner oder die nötige Fachliteratur fehlen. In diesen Fällen können Aufwendungen bis maximal 1.250 € pro Jahr als Werbungskosten angesetzt werden.
Reicht ein Schreibtisch im Dienstzimmer aus, um das Arbeitszimmer abzulehnen?
Nein, ein bloßer Schreibtisch mit Computer und Telefon in einem Laborraum genügt nicht, um den Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers auszuschließen. Entscheidend ist, ob der Arbeitsplatz für alle anfallenden Tätigkeiten tatsächlich geeignet ist. Fehlen wesentliche Ausstattungselemente wie Drucker, Scanner oder Fachliteratur, ist der Dienstraum nicht als 'anderer Arbeitsplatz' im Sinne des Steuerrechts anzusehen.
Welche Höchstgrenze gilt für den Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers?
Steht für bestimmte berufliche Tätigkeiten kein geeigneter anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu 1.250 € jährlich abgesetzt werden. Bildet das Arbeitszimmer hingegen den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, sind die Kosten in voller Höhe abziehbar.
Welche Kriterien prüft das Finanzgericht beim 'anderen Arbeitsplatz'?
Das Finanzgericht prüft, ob der zur Verfügung stehende Arbeitsplatz in qualitativer Hinsicht für die konkret zu erledigenden Aufgaben geeignet ist. Maßgeblich sind die tatsächliche Ausstattung und die zeitliche Verfügbarkeit. Fehlen wesentliche Arbeitsmittel wie Drucker, Scanner oder die nötige Fachliteratur, ist der Arbeitsplatz nicht ausreichend, und ein häusliches Arbeitszimmer wird steuerlich anerkannt (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.09.2016, 1 K 2571/14).