Nur dann, wenn der Minijob bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wird. § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV erlaubt einen geringfügig entlohnten Minijob neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausdrücklich nur bei verschiedenen Arbeitgebern. Beim selben Arbeitgeber werden alle Beschäftigungen zusammengerechnet.
Stand: Februar 2023
Mehr dazu im Beitrag Hauptjob und Minijob bei zwei Unternehmungen derselben natürlichen Person.
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