Das Arbeitszimmer muss in die häusliche Sphäre eingebunden sein, vorwiegend für gedankliche, schriftliche oder organisatorische Arbeiten dienen und zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden. Es muss durch Tür und Wände vom übrigen Wohnbereich abgetrennt sein – Vorhänge reichen nicht aus (BFH VIII R 10/12). Eine 'Arbeitsecke' im Wohnzimmer oder ein Durchgangszimmer wird nicht anerkannt, ebenso wenig ein Raum mit Privatgegenständen wie Fernseher oder Kleiderschrank.
Stand: November 2021
Mehr dazu im Beitrag Häusliches Arbeitszimmer.
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