Nein, die Neuregelung ist nicht auf Start-ups oder innovative Unternehmen beschränkt. Sie soll grundsätzlich allen Körperschaften zugutekommen, auch wenn ein wichtiger Anwendungsbereich die Verbesserung der finanziellen Situation junger Unternehmen ist.
Stand: September 2016
Mehr dazu im Beitrag Gute Nachricht: Steuerliche Verrechnung von Verlusten bei Körperschaften soll künftig weitgehend möglich sein, um Wachtstum von Unternehmen zu verbessern!.
Verwandte Fragen
Was sieht der Gesetzentwurf zur Verlustverrechnung bei Körperschaften vor?
Der am 14.09.2016 vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf regelt die steuerliche Verlustverrechnung bei Körperschaften neu und großzügiger. Verluste, die bislang bei einem Gesellschafterwechsel oder der Aufnahme neuer Gesellschafter steuerlich verfielen, sollen künftig weiterhin berücksichtigt werden können. Damit sollen steuerliche Hemmnisse bei der Kapitalausstattung von Unternehmen beseitigt werden.
Welches Ziel verfolgt die Bundesregierung mit der Neuregelung der Verlustverrechnung?
Ziel ist es, Beteiligungsinvestitionen attraktiver zu machen und die Rahmenbedingungen für Wagniskapital zu verbessern. Insbesondere sollen Unternehmen, die zur Finanzierung auf neue oder wechselnde Gesellschafter angewiesen sind, ihre Verluste steuerlich nutzen können. Die Maßnahme setzt das im Koalitionsvertrag vereinbarte Eckpunktepapier Wagniskapital um.
Warum gehen bisher Verluste bei Körperschaften steuerlich verloren?
Nach bisheriger Rechtslage führt ein Wechsel der Anteilseigner oder die Aufnahme neuer Gesellschafter dazu, dass nicht genutzte Verlustvorträge einer Körperschaft anteilig oder vollständig wegfallen. Dies belastet insbesondere Unternehmen, die zur Wachstumsfinanzierung auf externe Kapitalgeber angewiesen sind, und soll durch die geplante Reform abgemildert werden.