Hintergrund:
Laut Bundesministerium für Finanzen (BMF) will die Bundesregierung jetzt die Umsetzung der Vereinbarungen des Koalitionsvertrags aus ihrem „Eckpunktepapier Wagniskapital“ fortsetzen. Ziel ist: Beteiligungsinvestitionen sollen attraktiver und die Rahmenbedingungen für Wagniskapital besser werden. Der Gesetzentwurf ist nicht auf Existenzgründer oder innovative Unternehmen beschränkt.
Umsetzung wird konkreter:
Am 14.09.2016 hat das Bundeskabinett daher den „Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften“ beschlossen.
Konkret bedeutet dies, dass die steuerliche Verrechnung von Verlusten bei Körperschaften neu – und damit großzügiger – geregelt werden soll. Es sollen steuerliche Hemmnisse bei der Kapitalausstattung von Unternehmen beseitigt werden. Unternehmen, die zur Finanzierung auf die Aufnahme neuer Gesellschafter oder den Wechsel von Gesellschaftern angewiesen sind, sollen Verluste, die bisher „verfallen“, künftig steuerlich weiterhin berücksichtigen können.
Ziel ist, die finanzielle Situation, vor allem für start up-Unternehmen, zu verbessern, obwohl die Neuregelung nicht auf start-ups beschränkt werden soll.
Den kompletten Entwurf des BMF finden Sie hier:
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetzentwuerfe_Arbeitsfassungen/2016-09-14-Verlustverrechnung-bei-Koerperschaften.html;jsessionid=DAE344E0C579E7D6D5EEDD69F0F77668
Quelle: BMF
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Was sieht der Gesetzentwurf zur Verlustverrechnung bei Körperschaften vor?
Der am 14.09.2016 vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf regelt die steuerliche Verlustverrechnung bei Körperschaften neu und großzügiger. Verluste, die bislang bei einem Gesellschafterwechsel oder der Aufnahme neuer Gesellschafter steuerlich verfielen, sollen künftig weiterhin berücksichtigt werden können. Damit sollen steuerliche Hemmnisse bei der Kapitalausstattung von Unternehmen beseitigt werden.
Welches Ziel verfolgt die Bundesregierung mit der Neuregelung der Verlustverrechnung?
Ziel ist es, Beteiligungsinvestitionen attraktiver zu machen und die Rahmenbedingungen für Wagniskapital zu verbessern. Insbesondere sollen Unternehmen, die zur Finanzierung auf neue oder wechselnde Gesellschafter angewiesen sind, ihre Verluste steuerlich nutzen können. Die Maßnahme setzt das im Koalitionsvertrag vereinbarte Eckpunktepapier Wagniskapital um.
Gilt die geplante Neuregelung der Verlustverrechnung nur für Start-ups?
Nein, die Neuregelung ist nicht auf Start-ups oder innovative Unternehmen beschränkt. Sie soll grundsätzlich allen Körperschaften zugutekommen, auch wenn ein wichtiger Anwendungsbereich die Verbesserung der finanziellen Situation junger Unternehmen ist.
Warum gehen bisher Verluste bei Körperschaften steuerlich verloren?
Nach bisheriger Rechtslage führt ein Wechsel der Anteilseigner oder die Aufnahme neuer Gesellschafter dazu, dass nicht genutzte Verlustvorträge einer Körperschaft anteilig oder vollständig wegfallen. Dies belastet insbesondere Unternehmen, die zur Wachstumsfinanzierung auf externe Kapitalgeber angewiesen sind, und soll durch die geplante Reform abgemildert werden.