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Gewusst, wie: Auch Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer können sozialversicherungsfrei gestellt werden

Hintergrund: Grundsätzlich werden Minderheitsgesellschafter (d.h. z.B. Gesellschafter einer GmbH, die zu weniger als 50% daran beteiligt sind) als abhängig beschäftigt eingestuft und unterliegen damit dann auch der Sozialversicherungspflicht. Sofern hierzu

1 Min LesezeitAktualisiert: 2017-01-10Empfohlen

Hintergrund: Grundsätzlich werden Minderheitsgesellschafter (d.h. z.B. Gesellschafter einer GmbH, die zu weniger als 50% daran beteiligt sind) als abhängig beschäftigt eingestuft und unterliegen damit dann auch der Sozialversicherungspflicht.

Sofern hierzu Ausnahmen gelten, müssen diese im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.

Nach einem ganz aktuellen Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 28.06.2016, AZ S 8 R 1775/14, hat dieses nun entschieden, dass die folgende Vereinbarung ausreicht, um zu ausreichender Weisungsfreiheit zu gelangen und damit zu einem sozialversicherungsfreien Arbeitsverhältnis zu führen:

Bei dem vorliegenden Sachverhalt lag ein Regelfall vor, d.h., im Gesellschaftsvertrag war geregelt, dass Beschlüsse der Gesellschaft mit einfacher Mehrheit zu treffen waren.

Abweichend davon hatten die Gesellschafter allerdings vereinbart, dass Änderungen des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags oder die Abberufung des Geschäftsführers zusätzlich der Zustimmung des betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführers bedürften.

Wegen des Vorliegens dieser zusätzlichen Vereinbarung geht das SG Reutlingen davon aus. dass es sich damit nicht mehr um eine abhängige Beschäftigung handelt und eine ausreichende Weisungsfreiheit des betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführers vorliegt. Damit wurde das Beschäftigungsverhältnis als sozialversicherungsfrei eingestuft.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Sind Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sozialversicherungspflichtig?

    Grundsätzlich ja. Gesellschafter, die zu weniger als 50% an einer GmbH beteiligt sind, gelten als abhängig beschäftigt und unterliegen damit der Sozialversicherungspflicht. Ausnahmen sind nur möglich, wenn entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag verankert sind, die eine ausreichende Weisungsfreiheit sicherstellen.

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  • Wie kann ein Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungsfrei gestellt werden?

    Indem im Gesellschaftsvertrag eine Sonderregelung getroffen wird, die ihm eine ausreichende Weisungsfreiheit verschafft. Üblich ist etwa eine Vereinbarung, wonach Änderungen seines Anstellungsvertrags oder seine Abberufung nur mit seiner eigenen Zustimmung möglich sind. Dadurch kann er Beschlüsse zu seinen Lasten blockieren.

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  • Welche konkrete Klausel hat das SG Reutlingen als ausreichend für Weisungsfreiheit anerkannt?

    Das Sozialgericht Reutlingen (Urteil vom 28.06.2016, AZ S 8 R 1775/14) sah eine Vereinbarung als ausreichend an, nach der Änderungen des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags sowie die Abberufung des Geschäftsführers zusätzlich der Zustimmung des betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführers bedürfen. Diese Zusatzregelung neben der einfachen Mehrheit bei sonstigen Beschlüssen genügte, um eine abhängige Beschäftigung zu verneinen.

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  • Reicht eine schuldrechtliche Nebenabrede zwischen den Gesellschaftern für die Sozialversicherungsfreiheit aus?

    Nein, die sperrende Regelung muss im Gesellschaftsvertrag selbst getroffen werden. Nur dann entfaltet sie die erforderliche gesellschaftsrechtliche Wirkung, die zur Annahme einer ausreichenden Weisungsfreiheit und damit zur Sozialversicherungsfreiheit des Geschäftsführers führt.

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  • Welche Folgen hat die Einstufung als sozialversicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis?

    Für das Beschäftigungsverhältnis fallen keine Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an. Der Geschäftsführer muss seine Altersvorsorge und Krankenversicherung selbst organisieren, hat aber im Gegenzug keine Pflichtbeiträge zu entrichten. Wichtig ist eine vorherige Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, um Rechtssicherheit zu erhalten.

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