In beiden Fällen ruht das Arbeitsverhältnis, ohne dass eine gesetzliche Kürzung des Urlaubsanspruchs vorgesehen ist. Das BAG betont, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch grundsätzlich unabhängig von der Arbeitsleistung entsteht, solange das Arbeitsverhältnis rechtlich fortbesteht.
Stand: August 2014
Mehr dazu im Beitrag Gesetzlicher Urlaubsanspruch nach unbezahltem Sonderurlaub.
Verwandte Fragen
Entsteht während unbezahltem Sonderurlaub ein gesetzlicher Urlaubsanspruch?
Ja. Nach dem Urteil des BAG vom 06.05.2014 entsteht der gesetzliche Urlaubsanspruch auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis wegen unbezahlten Sonderurlaubs ruht. Voraussetzung ist lediglich der rechtliche Bestand eines Arbeitsverhältnisses und die einmalige Erfüllung der Wartezeit.
Darf der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch wegen gewährtem unbezahltem Sonderurlaub kürzen?
Nein. Das BAG hat klargestellt, dass der Arbeitgeber den gesetzlichen Urlaubsanspruch nicht kürzen darf, wenn er dem Arbeitnehmer auf dessen Wunsch unbezahlten Sonderurlaub gewährt. Eine gesetzliche Kürzungsmöglichkeit besteht für diesen Fall nicht.
Welche Voraussetzungen müssen für den gesetzlichen Urlaubsanspruch erfüllt sein?
Der Arbeitnehmer benötigt nur ein rechtlich bestehendes Arbeitsverhältnis und muss die Wartezeit von sechs Monaten einmalig erfüllt haben. Eine tatsächliche Arbeitsleistung im jeweiligen Kalenderjahr ist nicht erforderlich, sodass der Anspruch auch bei ruhendem Arbeitsverhältnis entsteht.
Kann nicht genommener Urlaub nach Ende des Arbeitsverhältnisses abgegolten werden?
Ja. Konnte der Arbeitnehmer seinen Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Anspruch nehmen, hat er gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung der offenen Urlaubstage. Dies gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis zuvor wegen Sonderurlaubs geruht hat.