Das BAG hat mit Urteil vom 06.05.2014 entschieden, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden darf, wenn dieser dem Arbeitnehmer auf dessen Wunsch hin unbezahlten Sonderurlaub gewährt.

Die Klägerin war seit August 2002 bis zum 30.09.2011 als Krankenschwester bei der Beklagten beschäftigt. Auf Wunsch der Klägerin gewährte die Beklagte dieser vom 01.01.2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unbezahlten Sonderurlaub. Auf Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses konnte die Klägerin ihren Urlaubsanspruch nicht mehr nehmen und verlangte von der Beklagten erfolglos die Abgeltung von 15 Urlaubstagen aus dem Jahr 2011. Das BAG führt in seinem Urteil aus, dass jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Urlaub habe. Voraussetzung des Urlaubsanspruches ist lediglich der rechtliche Bestand eines Arbeitsverhältnisses und die einmalige Erfüllung der Wartezeit. Auch bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis entsteht demnach der gesetzliche Urlaubsanspruch. Beim Ruhen des Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer Pflegezeit ist jedoch eine solche Kürzungsmöglichkeit nicht vorgesehen. Das BAG stellt eindeutig klar, dass der von den Parteien vereinbarte Sonderurlaub am Anfang des Jahres 2011 das Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruches nicht verhindere und ebenso wenig die Beklagte zur Kürzung berechtige.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Entsteht während unbezahltem Sonderurlaub ein gesetzlicher Urlaubsanspruch?
Ja. Nach dem Urteil des BAG vom 06.05.2014 entsteht der gesetzliche Urlaubsanspruch auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis wegen unbezahlten Sonderurlaubs ruht. Voraussetzung ist lediglich der rechtliche Bestand eines Arbeitsverhältnisses und die einmalige Erfüllung der Wartezeit.
Darf der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch wegen gewährtem unbezahltem Sonderurlaub kürzen?
Nein. Das BAG hat klargestellt, dass der Arbeitgeber den gesetzlichen Urlaubsanspruch nicht kürzen darf, wenn er dem Arbeitnehmer auf dessen Wunsch unbezahlten Sonderurlaub gewährt. Eine gesetzliche Kürzungsmöglichkeit besteht für diesen Fall nicht.
Welche Voraussetzungen müssen für den gesetzlichen Urlaubsanspruch erfüllt sein?
Der Arbeitnehmer benötigt nur ein rechtlich bestehendes Arbeitsverhältnis und muss die Wartezeit von sechs Monaten einmalig erfüllt haben. Eine tatsächliche Arbeitsleistung im jeweiligen Kalenderjahr ist nicht erforderlich, sodass der Anspruch auch bei ruhendem Arbeitsverhältnis entsteht.
Kann nicht genommener Urlaub nach Ende des Arbeitsverhältnisses abgegolten werden?
Ja. Konnte der Arbeitnehmer seinen Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Anspruch nehmen, hat er gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung der offenen Urlaubstage. Dies gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis zuvor wegen Sonderurlaubs geruht hat.
Gibt es Unterschiede zwischen Pflegezeit und Sonderurlaub beim Urlaubsanspruch?
In beiden Fällen ruht das Arbeitsverhältnis, ohne dass eine gesetzliche Kürzung des Urlaubsanspruchs vorgesehen ist. Das BAG betont, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch grundsätzlich unabhängig von der Arbeitsleistung entsteht, solange das Arbeitsverhältnis rechtlich fortbesteht.