Antragsberechtigt sind Personengesellschaften nach § 25 UmwStG, also OHG, KG, GmbH & Co. KG und Partnergesellschaften. Die GbR ist von der Option ausgeschlossen. Zudem müssen mindestens 75 % der Gesellschafter dem Formwechsel per Gesellschafterbeschluss gemäß § 217 Abs. 1 UmwG zustimmen.
Stand: Juli 2021
Mehr dazu im Beitrag Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) – Option für Personengesellschaften.
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