Reicht der Steuerpflichtige die Grundsteuer-Feststellungserklärung längerfristig nicht ein, schätzt das Finanzamt den Steuergegenstand. Diese Schätzung fällt erfahrungsgemäß zum Nachteil des Steuerpflichtigen aus. Die Abgabepflicht der Feststellungserklärung bleibt trotz der Schätzung bestehen.
Stand: Februar 2023
Mehr dazu im Beitrag Fristablauf – Grundsteuer-Feststellungserklärung zum 31.01.2023.
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