In den Bundesländern, die das Bundesmodell anwenden – Thüringen, Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein – ist die automatische Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 2 AO gemäß Art. 97 § 8 Abs. 5 EGAO ausgeschlossen. Verspätungszuschläge werden hier nur in begründeten Einzelfällen erhoben.
Stand: Februar 2023
Mehr dazu im Beitrag Fristablauf – Grundsteuer-Feststellungserklärung zum 31.01.2023.
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